Antrag SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bad Salzdetfurth: Die Stadt soll eine Kastrations- und Kennzeichnungsverordnung für Katzen beschließen

Das Hildesheimer Tierheim versorgt freilebende Katzen, indem es Futterstellen einrichtet, Katzen kastriert und tierärztlich versorgt. Um ein unkontrolliertes Wachstum der Straßenkatzenpopulation zu bremsen, führt das Tierheim aufwendige Kastrationsaktionen durch. Die Katzen werden im Rahmen der Kastration gekennzeichnet, registriert und dann so bald wie möglich in ihr altes Revier freigelassen. Der zeitliche und finanzielle Aufwand ist für das Tierheime enorm.

Nur eine flächendeckende Kastration der Straßenkatzen in Kombination mit der konsequenten Kastration von Freigängerkatzen führt langfristig zu sinkenden Populationen. Der Tierschutz fordern seit langer Zeit die Einführung einer flächendeckenden, bundesweiten Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen aus Privathaushalten. Jede einzelne Straßenkatze stammt ursprünglich von einer unkastrierten Hauskatze ab. Sie wirft im Jahr ca. zweimal 3-6 oder sogar mehr Kitten. So können nach 10 Jahren aus einer Katze rund 200 Millionen weitere Katzen entstehen.

Vorbildliche Kastrationsaktionen gibt es aktuell in Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Hier finden seit mehreren Jahren landesweite Kastrationsaktionen für freilebende Katzen statt, die von Land, Tierärzteschaft, Tierschutzverbänden und Kommunen unterstützt werden.

Im Landkreis Hildesheim beteiligen sich 15 von 18 Kommunen an diesem Programm und haben die Kastrations- und Chippflicht für Katzen per Satzung geregelt. Die Stadt Bad Salzdetfurth gehört leider nicht dazu.

Der Rat der Stadt Bad Salzdetfurth soll folgende Kastrations- und Kennzeichnungsverordnung
für Katzen beschließen:

  • Katzenhalter*innen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für weniger als fünf Monate alte Katzen. Als Katzenhalter oder Katzenhalterin im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
  • Die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der
    Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern Kontrolle und Versorgung der
    Nachzucht glaubhaft dargelegt werden.